1. Abschnitt
Organisation und Aufgabenverteilung
I. Teil - Regionale und überregionale Zusammenarbeit
§ 1
Ziele
- Mit diesem Gesetz wird die organisatorische Struktur für die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben im Bereich des Tourismus in Kärnten geregelt. Durch eine klare Kompetenz- und Aufgabenverteilung und durch eine Bündelung der finanziellen und personellen Ressourcen soll der Marktauftritt des Landes Kärnten, seiner Regionen und der Tourismusverbände und Gemeinden (Tourismusorganisationen) effektiver gestaltet werden.
- Die Tourismusorganisationen gemäß §§ 2 bis 4 sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten, soweit dies im Interesse einer zweckmäßigen, sparsamen, wirtschaftlichen und marktgerechten Aufgabenerfüllung geboten ist. Dies gilt insbesondere in den BereichenDie Tourismusorganisationen gemäß Paragraphen 2 bis 4 sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenzuarbeiten, soweit dies im Interesse einer zweckmäßigen, sparsamen, wirtschaftlichen und marktgerechten Aufgabenerfüllung geboten ist. Dies gilt insbesondere in den Bereichen
- der touristischen Markenstrategie sowie der Planungen für den Tourismus in Kärnten,
- der Beschaffung und Sicherung der Anwendung der touristischen Informations- und Kommunikationstechnologie,
- der Planung und Umsetzung der touristischen Vermarktung,
- der Planung und Umsetzung der Informations- und Verkaufsprozesse gegenüber dem Gast und
- der Planung, Umsetzung und Steuerung der touristischen Entwicklung.
§ 2
Aufgaben des Landes
- Die Wahrnehmung der zentralen touristischen Aufgaben und die Vertretung der touristischen Interessen des Landes obliegt dem Land. Zur Erfüllung dieser Aufgaben oder von Teilen davon darf sich das Land, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, der Kärnten Werbung Marketing & Innovationsmanagement GmbH bedienen. Die Aufgaben des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds gemäß § 3 des Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetzes werden dadurch nicht berührt.Die Wahrnehmung der zentralen touristischen Aufgaben und die Vertretung der touristischen Interessen des Landes obliegt dem Land. Zur Erfüllung dieser Aufgaben oder von Teilen davon darf sich das Land, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, der Kärnten Werbung Marketing & Innovationsmanagement GmbH bedienen. Die Aufgaben des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds gemäß Paragraph 3, des Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetzes werden dadurch nicht berührt.
- Die Wahrnehmung der zentralen touristischen Aufgaben umfasst:
- die Wahrnehmung der überregionalen Aufgaben in den Bereichen
- der strategischen Planung für den Tourismus in Kärnten, insbesondere in den Bereichen Markenpolitik, Vermarktung, Entwicklung und Einsatz der Kommunikations- und Informationstechnologie,
- der Beschaffung und des Einsatzes landesweit verfügbarer Marketing- und Technologieinfrastruktur, insbesondere auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie,
- der Produktentwicklung durch landesweite Leitprodukte und Umsetzung der Marke,
- der Vermarktung, insbesondere durch Vermarktungskonzepte zur Sicherung der Marktpräsenz,
- der überregionalen Information der Gäste und der Tourismusbetriebe durch entsprechende Informationsmedien,
- der Planung und Umsetzung landesweiter Entwicklungskonzepte und Entwicklungsprozesse im Bereich des Tourismus;
- die Sicherstellung der Zusammenarbeit der Tourismusorganisationen gemäß §§ 2 bis 4 durch
- die Einbeziehung der regionalen Tourismusorganisationen sowie der Tourismusverbände und Gemeinden, die nicht Teil einer regionalen Tourismusorganisation sind, bei der Umsetzung der überregionalen Aufgaben gemäß Z 1,die Einbeziehung der regionalen Tourismusorganisationen sowie der Tourismusverbände und Gemeinden, die nicht Teil einer regionalen Tourismusorganisation sind, bei der Umsetzung der überregionalen Aufgaben gemäß Ziffer eins,
- die Kommunikation mit den Tourismusbetrieben und deren Einbeziehung in die Initiativen der Tourismusorganisationen gemäß §§ 2 bis 4,die Kommunikation mit den Tourismusbetrieben und deren Einbeziehung in die Initiativen der Tourismusorganisationen gemäß Paragraphen 2 bis 4,
- die vertragliche Regelung der Zusammenarbeit mit den regionalen Tourismusorganisationen und den Tourismusverbänden und Gemeinden, die keiner regionalen Tourismusorganisation angehören;
- die Wahrnehmung aller touristischen Aufgaben, die nicht den regionalen Tourismus- organisationen und Tourismusverbänden oder Gemeinden übertragen wurden.
- die Wahrnehmung der überregionalen Aufgaben in den Bereichen
- Für den Kontenplan der Gesellschaft gemäß Abs. 1 gilt § 28 Abs. 3 sinngemäß.
§ 3
Regionale Aufgaben; Tourismusregionen und regionale Tourismusorganisationen
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Um die Kooperation der gemäß § 4 für die örtlichen Belange des Tourismus zuständigen Tourismusverbände oder Gemeinden auf regionaler Ebene sicherzustellen, hat die Landesregierung mit Verordnung Tourismusregionen derart einzurichten, dass jeder Tourismusverband oder jede Gemeinde einer Tourismusregion angehört. Die Tourismusregionen sind nach Maßgabe der geographischen Verhältnisse, der verkehrsmäßigen Erschließung und der touristischen Infrastruktur nach Anhörung der betroffenen regionalen Tourismusorganisationen, Tourismusverbände und Gemeinden derart festzulegen, dass jede Tourismusregion die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 lit. a und b erfüllen kann und ihr mindestens zwei Tourismusverbände oder Gemeinden angehören.Um die Kooperation der gemäß Paragraph 4, für die örtlichen Belange des Tourismus zuständigen Tourismusverbände oder Gemeinden auf regionaler Ebene sicherzustellen, hat die Landesregierung mit Verordnung Tourismusregionen derart einzurichten, dass jeder Tourismusverband oder jede Gemeinde einer Tourismusregion angehört. Die Tourismusregionen sind nach Maßgabe der geographischen Verhältnisse, der verkehrsmäßigen Erschließung und der touristischen Infrastruktur nach Anhörung der betroffenen regionalen Tourismusorganisationen, Tourismusverbände und Gemeinden derart festzulegen, dass jede Tourismusregion die Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und b erfüllen kann und ihr mindestens zwei Tourismusverbände oder Gemeinden angehören.
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(1a)Absatz eins aAbweichend von Abs. 1 darf die Landesregierung eine Tourismusregion für ausschließlich einen Tourismusverband oder eine Gemeinde einrichten, wenn Abweichend von Absatz eins, darf die Landesregierung eine Tourismusregion für ausschließlich einen Tourismusverband oder eine Gemeinde einrichten, wenn
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1.Ziffer eins
nach Maßgabe der geographischen Verhältnisse, der verkehrsmäßigen Erschließung und der touristischen Infrastruktur zu erwarten ist, dass die Aufgaben im Sinne des Abs. 3 besser durch eine die Landesgrenze überschreitende Kooperation als durch Kooperation in einer Tourismusregion gemäß Abs. 1 erster Satz wahrgenommen werden können, undnach Maßgabe der geographischen Verhältnisse, der verkehrsmäßigen Erschließung und der touristischen Infrastruktur zu erwarten ist, dass die Aufgaben im Sinne des Absatz 3, besser durch eine die Landesgrenze überschreitende Kooperation als durch Kooperation in einer Tourismusregion gemäß Absatz eins, erster Satz wahrgenommen werden können, und
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2.Ziffer 2
die Kooperation zur Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne des Abs. 3 mit einem Rechtsträger des anderen Bundeslandes durch Vereinbarung sichergestellt ist.die Kooperation zur Wahrnehmung der Aufgaben im Sinne des Absatz 3, mit einem Rechtsträger des anderen Bundeslandes durch Vereinbarung sichergestellt ist.
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Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 3 in einer Tourismusregion gemäß Abs. 1 oder 1a haben die Beteiligten gemäß § 4 Abs. 1 die Einrichtung einer juristischen Person, vorzugsweise einer Kapitalgesellschaft, anzustreben (regionale Tourismusorganisation). An dieser juristischen Person können sich auch andere am Tourismus Interessierte beteiligen. Die Beteiligten gemäß § 4 haben sicherzustellen, dassZur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 3, in einer Tourismusregion gemäß Absatz eins, oder 1a haben die Beteiligten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, die Einrichtung einer juristischen Person, vorzugsweise einer Kapitalgesellschaft, anzustreben (regionale Tourismusorganisation). An dieser juristischen Person können sich auch andere am Tourismus Interessierte beteiligen. Die Beteiligten gemäß Paragraph 4, haben sicherzustellen, dass
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1.Ziffer eins
der regionalen Tourismusorganisation so viele Beteiligte gemäß § 4 angehören, dassder regionalen Tourismusorganisation so viele Beteiligte gemäß Paragraph 4, angehören, dass
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a)Litera a
die der regionalen Tourismusorganisation angehörigen Tourismusverbände und Gemeinden voraussichtlich insgesamt über mehr als 500.000 Nächtigungen nach dem Jahresdurchschnitt der letzten drei Kalenderjahre aufweisen oder
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b)Litera b
die regionale Tourismusorganisation voraussichtlich über einen jährlichen Gesamthaushalt von mindestens 800.000 Euro verfügt;
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2.Ziffer 2
ihnen im Organ, das die Beteiligten vertritt, die Mehrheit der Stimmrechte zukommt, sollten an der juristischen Person auch Interessenten gemäß dem zweiten Satz beteiligt sein;
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3.Ziffer 3
unbeschadet der Stimmrechte Dritter (Z 2), die Verteilung der Stimmrechte auf die Beteiligten gemäß § 4 Abs. 1 im Organ, das die Beteiligten vertritt, im Verhältnis der der regionalen Tourismusorganisation von den Gemeinden gemäß § 5 Abs. 7 lit. b aus der Ortstaxe zur Verfügung zu stellenden Beträge erfolgt; dabei ist eine entsprechende Vertretung aller beteiligten Gemeinden und Tourismusverbände sicherzustellen;unbeschadet der Stimmrechte Dritter (Ziffer 2,), die Verteilung der Stimmrechte auf die Beteiligten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, im Organ, das die Beteiligten vertritt, im Verhältnis der der regionalen Tourismusorganisation von den Gemeinden gemäß Paragraph 5, Absatz 7, Litera b, aus der Ortstaxe zur Verfügung zu stellenden Beträge erfolgt; dabei ist eine entsprechende Vertretung aller beteiligten Gemeinden und Tourismusverbände sicherzustellen;
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4.Ziffer 4
die Aufnahme von Darlehen und der Abschluss von Leasingverträgen – ausgenommen für Angelegenheiten der laufenden Verwaltung – sowie die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen der Genehmigung der Gesellschafter vorbehalten ist und
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5.Ziffer 5
die regionale Tourismusorganisation der Landesregierung die zur Erfüllung der Aufgaben aus dem Österreichischen Stabilitätspakt erforderlichen Unterlagen und Informationen übermittelt.
Die Errichtung einer regionalen Tourismusorganisation sowie jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder ein Zusammenschluss gemäß Abs. 5 sind von den Beteiligten gemäß § 4 Abs. 1 binnen Monatsfrist anzuzeigen.Die Errichtung einer regionalen Tourismusorganisation sowie jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder ein Zusammenschluss gemäß Absatz 5, sind von den Beteiligten gemäß Paragraph 4, Absatz eins, binnen Monatsfrist anzuzeigen.
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(2a)Absatz 2 aDie Landesregierung hat eine juristische Person auf Antrag als regionale Tourismusorganisation im Sinne dieses Gesetzes mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 entspricht. Die Anerkennung ist insbesondere Voraussetzung für die Finanzierung der Tourismusaufgaben einer regionalen Tourismusorganisation nach § 5. Die Landesregierung hat die Anerkennung mit Bescheid zu entziehen, wenn die juristische Person den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 nicht mehr entspricht oder sie trotz erfolgter Ermahnung die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 3 Abs. 3 gröblich vernachlässigt.Die Landesregierung hat eine juristische Person auf Antrag als regionale Tourismusorganisation im Sinne dieses Gesetzes mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie den Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 2, entspricht. Die Anerkennung ist insbesondere Voraussetzung für die Finanzierung der Tourismusaufgaben einer regionalen Tourismusorganisation nach Paragraph 5, Die Landesregierung hat die Anerkennung mit Bescheid zu entziehen, wenn die juristische Person den Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 2, nicht mehr entspricht oder sie trotz erfolgter Ermahnung die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absatz 3, gröblich vernachlässigt.
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(3)Absatz 3Die regionalen Tourismusorganisationen haben insbesondere folgende Aufgaben:
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1.Ziffer eins
die Wahrnehmung regionaler Aufgaben in den Bereichen:
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a)Litera a
der Entwicklung, Umsetzung und Evaluierung regionaler Tourismusstrategien unter Berücksichtigung der Strategien des Landes (§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. a),der Entwicklung, Umsetzung und Evaluierung regionaler Tourismusstrategien unter Berücksichtigung der Strategien des Landes (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,),
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b)Litera b
der Beschaffung und dem Einsatz regionaler Marketing- und Technologieinfrastruktur in Abstimmung mit den Infrastrukturen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b,der Beschaffung und dem Einsatz regionaler Marketing- und Technologieinfrastruktur in Abstimmung mit den Infrastrukturen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,,
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c)Litera c
der Produktentwicklung in Abstimmung mit den landesweiten Strategien (§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. c),der Produktentwicklung in Abstimmung mit den landesweiten Strategien (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c,),
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d)Litera d
des aktiven Verkaufs und der Sicherstellung einer Incomingtätigkeit sowie der Vermarktung in Abstimmung mit den landesweiten Strategien (§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. d),des aktiven Verkaufs und der Sicherstellung einer Incomingtätigkeit sowie der Vermarktung in Abstimmung mit den landesweiten Strategien (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d,),
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e)Litera e
der regionalen Information der Gäste und der Tourismusbetriebe durch entsprechende Informationsmedien in Abstimmung mit § 2 Abs. 2 Z 1 lit. e,der regionalen Information der Gäste und der Tourismusbetriebe durch entsprechende Informationsmedien in Abstimmung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e,,
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f)Litera f
der Planung und Umsetzung regionaler Entwicklungskonzepte und Entwicklungsprozesse in Abstimmung mit § 2 Abs. 2 Z 1 lit. f undder Planung und Umsetzung regionaler Entwicklungskonzepte und Entwicklungsprozesse in Abstimmung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera f, und
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g)Litera g
die Planung und Umsetzung regionaler, Gemeindegrenzen überschreitender Tourismusinfrastrukturprogramme;
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2.Ziffer 2
die Sicherstellung der Zusammenarbeit mit anderen Tourismusorganisationen sowie den Tourismusbetrieben durch:
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a)Litera a
die Einbeziehung der Tourismusverbände und Gemeinden bei der Umsetzung der regionalen Aufgaben gemäß Z 1,
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b)Litera b
die Kommunikation mit den Tourismusbetrieben und deren Einbeziehung in die Initiativen der Tourismusorganisationen gemäß §§ 2 bis 4,die Kommunikation mit den Tourismusbetrieben und deren Einbeziehung in die Initiativen der Tourismusorganisationen gemäß Paragraphen 2 bis 4,
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c)Litera c
die vertragliche Regelung der Zusammenarbeit mit den Tourismusorganisationen gemäß §§ 2 und 4 unddie vertragliche Regelung der Zusammenarbeit mit den Tourismusorganisationen gemäß Paragraphen 2 und 4 und
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d)Litera d
die Mitwirkung an den landesweiten Planungs- und Steuerungsprozessen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a.die Mitwirkung an den landesweiten Planungs- und Steuerungsprozessen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,
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(4)Absatz 4(entfällt)
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(5)Absatz 5Bestehende regionale Tourismusorganisationen können sich durch Vereinbarung zu größeren Organisationen zusammenschließen, wenn
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a)Litera a
die betroffenen Tourismusregionen aneinander grenzen und
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b)Litera b
eine Einigung über die finanzielle Abwicklung des Zusammenschlusses zwischen den regionalen Tourismusorganisationen vorliegt.
Auf solche Organisationen ist § 3 Abs. 2 und 2a sinngemäß anzuwenden.
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